Corona-Beihilfen nach § 3 Nr. 11a EStG

Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) sind wegen der Corona-Pandemie an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zum Betrag von 1.500 EUR steuerfrei. Diese Steuerbefreiung war ursprünglich für dien Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.12.2020 geplant. Durch das JStG 2020 wurde der Zeitraum nun bis zum 30.6.2021 verlängert.

 

Merke | Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 EURO bleibt unverändert.

Das bedeutet:

Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 EUR steuerfrei – zusätzlich zu einem nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 EUR in 2020 – ausgezahlt werden können.