Was macht ein Testamentsvollstrecker?

Als „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ übernehme ich gerne das Amt des Testamentsvollstreckers und stimme mit Ihnen die Umsetzung Ihrer Wünsche hinsichtlich der Testamentsvollstreckung ab.

WER das Vermögen eines Verstorbenen WIE erhält regelt das Erbrecht. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag aber seine Erben bestimmen.

Erben sind jedoch oft überfordert und geraten in Streit darüber, was wann wie mit dem Nachlass geschehen soll. Will der Erblasser dies vermeiden und sicherstellen, dass sein „letzter Wille“ auch tatsächlich umgesetzt wird, kann er in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der nach seinem Tod den Nachlass verwaltet und abwickelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Ohne Testament – keine Testamentsvollstreckung!

Wie Sie Ihre Testamentsvollstreckung richtig vorbereiten und die geeigneten Personen dafür für die Zeit nach dem Tod jetzt schon finden erfahren Sie bei uns.

Diplom-Kaufmann
Stefan Saegert
Steuerberater
zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Fragen zur Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker ist durch den Erblasser oder nach seiner Bestimmung durch einen Dritten oder das Nachlassgericht zur Durchführung der Testamentsvollstreckung ernannte Person.

  • Er führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus.
  • Er reguliert die Nachlassverbindlichkeiten.
  • Er reicht die Erbschaftsteuererklärung ein und führt die Erbschaftsteuer ab.
  • Er führt die Auseinandersetzung zwischen den Erben durch und verteilt den Nachlass an die Erben.
  • Als Dauertestamentsvollstrecker verwaltet er langfristig den Nachlass, etwa bei der Verwaltung des Vermögens für minderjährige, behinderte oder überschuldete Erben.
  • Hauptgrund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist das Ziel, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich, und wie von ihm gewünscht, umgesetzt wird – vor dem Hintergrund der:
    • immer komplexeren und komplizierteren Familienstrukturen (Patchwork-Familien, Minderjährige, behinderte Angehörige, verschuldete Erben, fehlende Abkömmlinge, Wohnsitz im Ausland)
    • immer werthaltigeren und komplizierteren Vermögensstrukturen (Wertpapiere, Immobilien, Luxusgüter, Unternehmen, Vermögen im Ausland, Stiftungen)

    Die zunehmende Zahl von Patchwork-Familienstrukturen, verschuldeter Abkömmlinge, die Versorgung minderjähriger oder behinderter Kinder, die Sicherstellung einer Unternehmensnachfolge, die Erfüllung karitativer Zwecke, etwa die Errichtung einer Stiftung oder einfach nur die Sorge um eine reibungslose Verteilung des Nachlasses unter den Erben lassen die Testamentsvollstreckung daher zunehmend in den Focus der modernen erbrechtlichen Gestaltungsmittel rücken.

    Die richtig angeordnete Testamentsvollstreckung hat eine doppelte Schutzfunktion: Der Erbe kann über den Nachlass nicht verfügen. Das Recht steht dem Testamentsvollstrecker zu. Zum Schutz der Erben ist etwaigen Gläubigern der Zugriff auf den Nachlass nicht gestattet.

  • Jeder, der schutzbedürftige Angehörige, wie beispielsweise minderjährige oder behinderte Kinder hat
  • Jeder, der Streit und Überforderung in der Familie mit dem Erbe vermeiden möchte
  • Jeder, der sicherstellen will, dass nach seinem Tod der Nachlass zuverlässig und sicher auf seine Erben und Vermächtnisnehmer übergeht
  • Lebensgemeinschaften mit nichtehelichen Kindern, Patchwork-Familien
  • Inhaber komplexer Vermögenswerte
  • Unternehmer und Stifter
  • Immobilienbesitzer
  • Richtig durchgeführte Testamentsvollstreckung bedeutet…
    • eine vertrauensvolle, transparente und zügige Abwicklung des letzten Willens
    • Schutz und Unterstützung für Angehörige
    • Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung
    • langfristigen Schutz des Nachlasses vor Vermögensverfall oder ungewollten Zugriff Dritter
    • eine Erfüllung karitativer Zwecke

Die verschiedenen Arten der Testamentsvollstreckung unterscheiden sich nach den Aufgabe welche der Erblasser dem Testamentsvollstrecker überträgt.

  • Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung
    Wenn der Erblasser keine anderweitigen Anordnungen getroffen hat, soll der Testamentsvollstrecker die letztwillige Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, also insbesondere bei mehreren Erben die Auseinandersetzung unter diesen durchführen
  • Dauertestamentsvollstreckung
    Dabei handelt es sich um eine Erweiterung des gesetzlich vorgesehenen Aufgabenbereiche des Testamentsvollstreckers. Als verwaltende Tätigkeit dauert die Testamentsvollstreckung über einen längeren Zeitraum an. Eine solche Regelung kommt insbesondere dann zum Zuge, wenn die Aufgaben des Testamentsvollstreckers einen Nachkommen mit Behinderung oder ein Unternehmen betreffen.
  • Verwaltungsvollstreckung
    Im Unterschied zur Dauertestamentsvollstreckung betrifft die schlichte Verwaltungsvollstreckung nur den auf die Verwaltung ausschließlich beschränkten Aufgabenkreis.
  • Vermächtnisvollstreckung
    Hier ist es die Aufgabe des Testamentsvollstreckers die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sicherzustellen.
  • Testamentsvollstreckung mit beschränkten Aufgabenkreis
    Diese Testamentsvollstreckung kann grundsätzlich mit allen Testamentsvollstreckerarten kombiniert werden. Da es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Umfang der Aufgaben eines Testamentsvollstreckers gibt, kann diese vom Erblasser bis hin zur Erfüllung von nur einer Aufgabe beschränkt werden.
  • Testamentsvollstreckung bei Pflichtteilsbeschränkung
    Das Familienvermögen soll hierbei vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Pflichtteilsberechtigten oder seiner eigenen Verschwendungssucht geschützt werden.

Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB) benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.

Der Erblasser bestimmt die Person des Testamentsvollstreckers in seinem Testament oder einem Erbvertrag. Auch eine vom Erblaser bestimmte dritte Person kann die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen. Schließlich kann der Erblasser in seinem Testament das Nachlassgericht bitten, einen Testamentsvollstrecker für seinen Nachlass zu bestimmen.

Die vom Erblasser bestimmte Person ist nicht verpflichtet das ihr angetragene Amt als Testamentsvollstrecker anzunehmen.

Mit der Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers.

Von der Qualifikation des Testametsvollstreckers hängt es ab, ob die Testamentsvollstreckung für alle Beteiligten erfolgreich und zufriedenstellend verläuft. Neben der fachlichen Qualifikationen im wirtschaftlichen und rechtlichen Bereich sollte der Testamentsvollstrecker auch Entscheidungsfreude und Überzeugungskraft mitbringen, um die unterschiedlichen Vorstellungen der beteiligten Personen klärend zusammenführen zu können. Grundlage dafür ist das Vertrauen des Erblassers und eindeutig festgelegte Regelungen über alle Bereiche der Testamentsvollstreckung.

Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers. Das Amt erfordert neben fachlicher Kompetenz und Erfahrung ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Sorgfalt, Entscheidungs-, und Überzeugungskraft.

Der Testamentsvollstrecker sollte

  • über hinreichende Kenntnisse in rechtlicher, wirtschaftlicher und auch steuerlicher Hinsicht verfügen,
  • fähig sein, Ausgleich und Einigung auch unter zerstrittenen Miterben herbeiführen zu können,
  • ein Alter haben, dass die Aufgabenerfüllung während der Dauer der Testamentsvollstreckung ermöglicht bzw. eine Ersatzregelung getroffen haben
  • sowie volles Vertrauen des Erblassers genießen.

Gemäß § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker eine ‚angemessene‘ Vergütung verlangen. Wenn der Erblasser keine andere Regelung getroffen hat, gilt diese allgemein gehaltene gesetzliche Regelung. Der Erblasser sollte daher die Höhe der Vergütung in Absprache mit dem Testamentsvollstrecker vorab in der letztwilligen Verfügung regeln, um einen späteren Streit den Erben über die Vergütung des Testamentsvollstreckers zu vermeiden.

Ist eine Regelung durch den Erblasser hinsichtlich der Vergütung nicht erfolgt, werden die von der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Vergütung überwiegend Tabellen herangezogen, nach denen sich das Honorar prozentual am Bruttonachlass orientiert.

Die Testamentsvollstreckung endet, je nach Art der Testamentsvollstreckung, wenn die vom Erblasser festgelegten Aufgaben des Testametsvollstreckers erfüllt sind.

Der Erfolg einer Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers.

Die AGT e.V. hat zur Qualitätssicherung in der Testamentsvollstreckung u.a. folgende Standards für „zertifizierte Testamentsvollstrecker“ festgelegt

Fundierte Ausbildung

Durch mind. 2 Jahre lang ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt, Justitiar, Richter, Notar, Rechtsbeistand, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder certified estate planner (cep) sowie Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung.

Regelmäßige Fortbildung

Durch regelmäßigen Nachweis von mind. 15h Fortbildung/je 3 Jahre auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung im Rahmen einer Rezertifizierung durch die AGT. Sie dient der Erhaltung der Sachkunde, insb. vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und rechtlicher Entwicklungen

Hinreichende Qualifikation

Durch Nachweis theoretischer Kenntnisse in den Bereichen ‚Allgemeines Erbrecht‘ und ‚Testamentsvollstreckung‘ im Rahmen einer erfolgreichen Teilnahme an Zertifizierungslehrgängen bei von der AGT geprüften renommierten Fortbildungsinstituten.

Versicherungsschutz

Durch Unterhaltung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zur Abdeckung des Risikos von Pflichtverletzungen aus Testamentsvollstreckungen. Sie umfasst für den Bereich der Testamentsvollstreckung eine Mindestdeckungssumme pro Schadenfall.